“Ehe für alle” all inclusive – mit Zugang zur Fortpflanzungsmedizin

Der bedeutendste Unterschied zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft besteht darin, dass Personen in eingetragener Partnerschaft weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen sind (Art. 28 PartG).

Das Zugangsverbot von lesbischen Paaren zur Fortpflanzungsmedizin, das heisst der Ausschluss von der Samenspende und damit einhergehend von der „originären Elternschaft“, bedeutet jedoch, dass Kinder von Frauenpaaren, die mittels Samenspende gezeugt wurden, ungenügend abgesichert sind, weil sie bei der Geburt nur einen rechtlichen Elternteil haben, nämlich die gebärende Person. Die nicht biologische Co-Mutter hat hingegen keine Rechte. Auch das Kind wird gegenüber in heterosexuelle Beziehungen hineingeborenen Kindern diskriminiert, weil es nicht von Geburt an zwei Elternteile hat.

Die seit 2018 mögliche Stiefkindadoption ist aufgrund der strengen Voraussetzungen, der langen Zeitdauer zwischen Geburt und Adoption, der Errichtung von Beistandschaften zur Vaterschaftsfeststellung sowie dem aufwändigen, invasiven und kostspieligen Verfahren keine befriedigende Alternative zur „originären Elternschaft“. Regenbogenfamilienkinder sind mehrheitlich Wunschkinder, Kinder also, die vom gleichgeschlechtlichen Elternpaar gemeinsam geplant und gezeugt wurden – der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin ist daher ein Gebot der Gleichbehandlung.

“Ehe für alle all inclusive” – Artikel im Zurich Pride Magazin 2019

Назад