Stiefkindadoption – Keine Vaterschaftsanerkennung durch den privaten Samenspender erforderlich

Urteil des Bezirksrats Horgen vom 1. Oktober 2020

Der Bezirksrat Horgen entschied mit Urteil vom 1. Oktober 2020, dass es für die Bewilligung der Stiefkindadoption durch die Co-Mutter nicht notwendig ist, dass ein privater Samenspender die Vaterschaft vorgängig anerkennt. Die Rechte des Samenspenders sowie der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sind hinreichend gewahrt, wenn die Identität des Spenders dokumentiert und er über die Verhältnisse informiert ist, so dass er – wenn er möchte – durch Vaterschaftsanerkennung sein Zustimmungsrecht zur Adoption (Art. 265a ZGB) erwerben könnte.

Das Urteil ist eine erfreuliche Klarstellung und bedeutet eine Absage an formalistische Leerläufe und Hürden im Adoptionsverfahren.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Zusammenfassung und Würdigung des Urteils des Bezirksrats Horgen

Urteil des Bezirksrats Horgen vom 01.10.2020

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