Leihmutterschaft im Ausland – Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2022 (5A_545/2020)

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. Februar 2022 entschieden, dass ausländische Geburtsurkunden, die auf Leihmutterschaft basieren, in der Schweiz nicht anerkannt werden. Stattdessen beurteilt sich die Frage, wer die Eltern des Kindes sind nach schweizerischem Recht.

Damit wird die gebärende Leihmutter in der Schweiz als rechtliche Mutter des Kindes betrachtet. Das Kindesverhältnis zum genetischen Wunschvater muss mittels Vaterschaftsanerkennung hergestellt werden, was voraussetzt, dass die Leihmutter nicht verheiratet ist. Die Wunschmutter, egal ob genetisch verwandt oder nicht, muss das Kind in der Schweiz adoptieren. Bis zur Adoption ist die Leihmutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge und das Kind erhält bei der Eintragung ihren Namen.

Das Bundesgericht verschärft mit diesem Urteil seine bereits strenge Praxis, ungeachtet der negativen Konsequenzen, die eine solche Regelung für die schutzbedürftigen Beteiligten (Kind, Leihmutter und Wunscheltern) zur Folge hat. Aus diesem Grund ist es für Paare wichtig, sich frühzeitig zu informieren und rechtlich beraten zu lassen, wenn sie eine Leihmutterschaft im Ausland in Erwägung ziehen. Gerne beraten und begleiten wir Sie während des gesamten Prozesses.

Zusammenfassung und Kommentar zum Urteil BGer 5A_545/2020

Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2022 (5A_545/2020)

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