Leihmutterschaft im Ausland – Leitentscheid 2015 zur Anerkennung der Elternschaft

Das Gesuch zweier in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz lebenden Männer, die kalifornische Geburtsurkunde ihres mittels Leihmutterschaft in den USA gezeugten Kindes in der Schweiz anzuerkennen, wurde vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vollumfänglich abgewiesen. Obschon die beiden Männer laut der kalifornischen Geburtsurkunde beide die Väter des Kindes sind, weigerte sich das Amt, auch nur einen der beiden Männer – selbst den genetischen Vater des Kindes – einzutragen. Das angerufene Departement des Innern hiess den Rekurs dagegen gut und ordnete die Eintragung beider Männer als Väter im schweizerischen Personenregister an. Dagegen beschwerte sich das Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Dieses bestätigte jedoch mit Urteil vom 19. August 2014 die Anerkennung der beiden Männer als Väter des Kindes und führte aus, es sei im Interesse des Kindeswohls und im Interesse einer einheitlichen Rechtslage, dass das Kindsverhältnis zu den beiden Männern anerkannt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. August 2014

Das Bundesamt für Justiz ist daraufhin ans Bundesgericht gelangt. Dieses hat im Mai 2015 wiederum entschieden, dass nur der genetisch verwandte Vater als rechtlicher Elternteil anerkannt wird. Dem nicht genetischen Vater wurde die Anerkennung verweigert. Er wurde auf den Adoptionsweg verwiesen, obwohl die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig war.

Urteil 5A_748/2014 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2015

Es gibt jedoch keinerlei sachliche Gründe, ein ausländisches Urteil, welchem eine Leihmutterschaft zugrunde liegt, nur in Bezug auf den genetischen Elternteil anzuerkennen; die Differenzierung zwischen genetischem und nicht genetischem Elternteil verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Das Kind und die Eltern haben daher gegen die Schweiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Klage eingereicht wegen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben und wegen Diskriminierung. Das Urteil des EGMR steht noch aus.

Medienmitteilung vom 4. Dezember 2015 zur Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil

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