Anhörungs- und Informationsrechte des Ehepartners bei Feststellung einer Geschlechtsänderung

Wenn eine Person während der Ehe ein verändertes Geschlecht feststellen und die Änderung des Personenstands von männlich zu weiblich oder umgekehrt in das Zivilstandsregister eintragen lässt, hat der Ehepartner ein Recht, dies zu erfahren. Eine Geschlechtsänderung einer Person tangiert die Persönlichkeitsrechte des Ehepartners, weil die Ehe trotz fehlender gesetzlicher Grundlage weiter bestehen bleibt. Aus der Höchstpersönlichkeit der Ehe ergibt sich ein Anhörungs- und Informationsrecht des anderen Ehepartners – nur so ist es diesem möglich, selbstbestimmt darüber zu entscheiden, ob er die Ehe im neuen rechtlichen Rahmen (verheiratet sein mit einer gleichgeschlechtlichen Person) weiterführen möchte.

Aufsatz zum Thema «Anhörungs- und Informationsrechte des Ehepartners bei Feststellung einer Geschlechtsänderung» in der AJP/PJA 9/2012

Назад