Namensänderung im schweizerischen Recht

Im schweizerischen Namensrecht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens. Das bedeutet, dass der einmal erworbene Vor- und Nachname einer Person nicht abgeändert werden kann. In gewissen Fällen und auf Antrag der betroffenen Person ist eine Namensänderung jedoch möglich.

Die klassische Namensänderung wird in Art. 30 ZGB geregelt und dient dazu, die mit dem Namen verbundenen Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Bietet der eigene Name Grund für Spott oder liegen familiäre Gründe vor, lohnt es sich ein Abänderungsverfahren zu prüfen. Seit der Gesetzesrevision im Jahr 2013 braucht es für eine Namensänderung nur noch achtenswerte und keine wichtigen Gründe mehr, was das Verfahren vereinfacht. Davon zu unterscheiden ist die Namensänderung von Kindern oder im Rahmen von Eheschluss und Scheidung sowie von Personen mit Transidentität.

Im nachfolgenden Aufsatz von Rechtsanwältin Karin Hochl finden Sie Informationen zu den verschiedenen Konstellationen einer Namensänderung, zum Ablauf des Verfahrens sowie zu den Wirkungen.

Namensänderung

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