Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz im Überblick

In der Schweiz dürfen gespendete Samenzellen nach heutigem Recht nur bei heterosexuellen Ehepaaren verwendet werden. Einzelpersonen und lesbische Paare sind von der Samenspende im Sinn des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 3 FMedG). Die Eizellenspende sowie auch die Leihmutterschaft sind gemäss geltendem schweizerischem Recht verboten (Art. 4 FMedG, Art. 119 Abs. 2 lit. d BV).

Der Wunsch, ein Kind zu bekommen und eine Familie zu gründen, ist jedoch ein berechtigtes Ziel und ein legitimer Anspruch aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und ihrem Zivilstand. Pluralisierung der Lebensformen, Globalisierung der Gesellschaft und Fortschritte in der Reproduktionsmedizin verlangen daher nach neuen Konzepten und einem Wandel im Familienrecht.

Auch die Nationale Ethikkommission (NEK) verlangt eine Anpassung des Kindesrechtes und erachtet die normative Wirkung der Natur (jedes Kind hat einen Vater und eine Mutter) nicht mehr als unabänderlich. In einer pluralistischen Gesellschaft sollen Vielfalt und verschiedene Meinungen möglich sein. Der Staat solle sich so wenig wie möglich in das Privatleben des Einzelnen einmischen.

Faktenblatt zur Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz

Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission vom November 2013

 

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