Das Gesetz hält fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich den Ferienbezug anordnen kann, wobei er auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Beim Bezug von Überstunden oder bei der Reduktion des positiven Gleitzeitsaldos gilt hingegen, dass die Anordnung des Bezugs ausschliesslich in Absprache mit dem Arbeitnehmer erfolgen kann.
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