Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht

Ein Konkurrenzverbot ist nur dann verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisse hatte sowie die Verwendung derselben den Arbeitgeber schädigen könnte. Steht hingegen die Person des Mitarbeiters und dessen Fähigkeiten derart im Vordergrund, dass die Kunden ihm deswegen folgen, so wird das Konkurrenzverbot nicht verletzt.

(Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 10.4.2017; bestätigt in BGE 4A_286/2017)

Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht

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