Mit der “Ehe für alle” erhalten verheiratete Frauenpaare Zugang zur Samenspende (Art. 255a ZGB). Was ändert sich durch die “Ehe für alle” für gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch? Wie ist die sogenannte Elternschaftsvermutung der Ehefrau ausgestaltet? Wann gilt sie und wann nicht? Wie ist der Ablauf mit den Behörden und was sollten gleichgeschlechtliche Paare bei der Umsetzung ihres Kinderwunschs beachten?
In ihrer Präsentation vom 15. Juni 2022 anlässlich der vom Dachverband Regenbogenfamilien und der OVA IVF Clinic organisierten Veranstaltung vermittelte Rechtsanwältin Karin Hochl einen Überblick über die rechtliche Situation und die praktischen Aspekte.
Referat vom 15. Juni 2022 zum Thema “Ehe für Alle und Kinder”
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