Namensänderung im schweizerischen Recht

Im schweizerischen Namensrecht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens. Das bedeutet, dass der einmal erworbene Vor- und Nachname einer Person nicht abgeändert werden kann. In gewissen Fällen und auf Antrag der betroffenen Person ist eine Namensänderung jedoch möglich. Die klassische Namensänderung wird in Art. 30 ZGB geregelt und dient dazu, die mit dem Namen … Weiterlesen …