“Ehe für alle” all inclusive – mit Zugang zur Fortpflanzungsmedizin
Der bedeutendste Unterschied zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft besteht darin, dass Personen in eingetragener Partnerschaft weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen sind (Art. 28 PartG). Das Zugangsverbot von lesbischen Paaren zur Fortpflanzungsmedizin, das heisst der Ausschluss von der Samenspende und damit einhergehend von der „originären Elternschaft“, bedeutet jedoch, dass Kinder … Weiterlesen …