Frist bei Zahlungsverzug durch Corona-Verordnung verlängert
Mit der seit 28. März 2020 geltenden Verordnung hat der Bundesrat die Frist bei Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR auf 90 Tage verlängert: “Ist die Mieterin oder der Mieter aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai … Weiterlesen …