Leihmutterschaft – Artikel im Tagesanzeiger vom 9. Februar 2022

In der Schweiz leben über tausend Kinder, die im Ausland von einer Leihmutter ausgetragen wurden. Sie wurden in einen rechtlichen Graubereich hineingeboren, da die Leihmutterschaft hierzulande verboten ist. Aus diesem Grund greifen viele Paare auf Länder zurück, in denen die Praxis erlaubt ist, was zu vielen rechtlichen und ethischen Fragen nach der Rückkehr in die Schweiz führt.

So auch im Fall der Familie B.: Das Ehepaar B. erfüllte sich ihren Kinderwunsch in Georgien, wo die Leihmutterschaft erlaubt ist. Das Mädchen kam mithilfe einer Samenspende des Vaters und anonymer Eizellenspende auf die Welt. Die Aargauischen Behörden weigerten sich das Ehepaar als Eltern des Mädchens anzuerkennen. Sie trugen stattdessen die georgische Leihmutter als einzigen Elternteil ein, so dass das Mädchen ihren Nachnamen erhielt.

Daraufhin gelangten das Ehepaar und die Leihmutter an das Aargauische Obergericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess und die Eintragung des genetischen Vaters als rechtlichen Elternteil anordnete. Die Wunschmutter, die nicht genetisch mit dem Mädchen verwandt ist, wurde jedoch weiterhin nicht als rechtliche Mutter anerkannt. Daraufhin erhoben sowohl das Ehepaar als auch das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Bundesgericht, wo der Fall noch hängig ist.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie viele rechtliche Fragen sich im Umgang mit Leihmutterschaften in der Schweiz stellen.

Artikel im Tagesanzeiger vom 09.02.2022

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