Keine nachträgliche Heilung einer unwirksamen Kündigung nach Art. 257d OR

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR nur zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Kündigung effektiv ein Mietzinsrückstand besteht. Ein erst nachträglich eingetretener Zahlungsverzug vermag eine unwirksame Kündigung gestützt auf Art. 257d OR nicht zu heilen. Eine Berufung auf Rechtsmissbrauch wird zudem nur unter gewissen Voraussetzungen geschützt.

Zahlungsverzugskündigung und Rechtsmissbrauch

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