Coronavirus im Stundenlohn

Arbeitgeber sind einerseits grundsätzlich nur dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Gegenleistung – also die Arbeit – auch erbringt. Andererseits sieht das Gesetz in Art. 324 OR vor, dass sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet und weiter zur Lohnzahlung verpflichtet ist, wenn er dem Arbeitnehmer schuldhaft keine (oder weniger) Arbeit zuteilt, obschon selbiger diese anbietet.

Aufgrund des Coronavirus und dessen Konsequenzen hat der Bundesrat zudem ausserordentliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung getroffen und den Kreis der berechtigten Personen erweitert sowie die Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht.

Die untenstehende Publikation befasst sich mit dem Anspruch der Stundenlöhner*Innen in Bezug auf Lohnfortzahlung und Kurzarbeitsentschädigung bei einem Arbeitsausfall aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Coronavirus im Stundenlohn

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