Ein neuer Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich stellt klar, welche Voraussetzungen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz für die registerrechtliche Anpassung des amtlichen Geschlechts gegeben sein müssen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. o ZStV). In Übereinstimmung mit der EGMR-Rechtsprechung dürfen keine dauerhaften körperlichen Veränderungen wie Operationen oder Hormonbehandlungen verlangt werden. Auch das Abstellen auf die Fortpflanzungs- respektive Zeugungsunfähigkeit ist unzulässig. Entscheidend sind vielmehr das innere Bewusstsein der Transgenderperson, im Geschlecht angekommen zu sein, und das Auftreten im sozialen Umfeld einerseits und die Wahrnehmung der Transgenderperson durch Dritte als dem einzutragenden Geschlecht zugehörig andererseits. Bei ausländischem Wohnsitz eines schweizerischen Staatsangehörigen gelten die Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG). Bei einer im Ausland erfolgten Geschlechtsanpassung ist in der Schweiz die Anerkennung des Entscheids und Nachbeurkundung der Personenstandsänderung zu beantragen.
(Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2019; NC180003)
Registerrechtliche Geschlechtsanpassung bei Transgenderpersonen
Retour