Frist bei Zahlungsverzug durch Corona-Verordnung verlängert

Mit der seit 28. März 2020 geltenden Verordnung hat der Bundesrat die Frist bei Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR auf 90 Tage verlängert:

“Ist die Mieterin oder der Mieter aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig werden, in Rückstand, so muss die von der Vermieterin oder dem Vermieter gesetzte Frist zur Zahlung der Mietzinse oder Nebenkosten in Abweichung von Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts mindestens 90 Tage betragen.” (Art. 2 der Covid-VO-Miete und Pacht)

Die Regelung gilt bis zum 31. Mai 2020.

Covid-19-Verordnung_Miete und Pacht

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