Das Gesetz hält fest, dass der Mieter Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses hat, wenn ein “Mangel an der Mietsache” vorliegt. Der Mangel muss dabei objektbezogen sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt kein Mangel im Sinne des Gesetzes vor und es ist keine Herabsetzung des Mietzinses durch den Vermieter geschuldet.
Ein partnerschaftliches Gespräch zwischen den Parteien kann zu neuen Lösungen – so beispielsweise zum Abschluss einer Stundungsvereinbarung – führen, welche beiden Parteien in dieser krisengeplagten Situation das Überleben sichern können.
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